Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24#abs-1 (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24#abs-2 (2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/24#abs-3 (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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